Bedingungen für die Erbringung von IT Services der DATAGROUP Offenburg GmbH

AGB als PDF

1. Präambel

1.1. Diese Bedingungen gelten für unsere als IT Services bezeichneten Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2. Für unsere sämtlichen – auch zukünftigen, gleichartigen – IT Services gelten – mangels abweichender Vereinbarungen im Einzelfall – ausschließlich nachstehende Bedingungen, ohne dass wir in jedem Einzelfall auf sie hinweisen müssten. Abweichende, entgegenstehende oder zusätzliche Bedingungen des Kunden werden nur insoweit Vertragsbestandteil, wie wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

1.3. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag für die Dauer von vier Wochen ab Eingang bei uns gebunden.

2.2. Bestellungen, Ergänzungen und Änderungen eines Auftrags sind angenommen, wenn wir ihn schriftlich bestätigt haben; die Ausführung der Lieferung oder einer Leistung, der Zugang eines Lieferscheins oder einer Rechnung beim Kunden gelten als Bestätigung. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt einer Bestätigung, muss er dieser unverzüglich widersprechen; anderenfalls kommt der Vertrag mit Entgegennahme der Lieferung oder Erbringung der Leistung nach Maßgabe der Bestätigung zustande.

3. Vergütung, Leistungserbringung

3.1. Unsere Vergütung richtet sich, soweit nicht abweichend vereinbart, nach dem am Tag des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreis zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und versteht sich ohne Verpackungs-, Transport- und sonstiger Nebenkosten ab Werk.

3.2. Unsere Rechnungen sind zahlbar ohne Abzug in EURO; Skonto wird nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung eingeräumt.

3.3. Ist der Kunde mit einer Zahlung länger als zwei Wochen in Verzug, hat er seine Zahlungen eingestellt oder wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unsere Forderungen wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, können wir unsere Forderungen aus sämtlichen Verträgen sofort zur Zahlung fällig stellen. Stundungen oder sonstiger Zahlungsaufschub – auch durch die Annahme von Wechseln – enden. Für nicht ausgelieferte Ware und nicht erbrachte Serviceleistungen können wir Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung verlangen und nach erfolglosem Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.

3.4. Der Kunde ist nur zur Aufrechnung oder zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde zudem nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

3.5. Sofern dem Kunden zumutbar, sind wir zu Teilleistungen und zur Leistung vor Ablauf der Leistungs- bzw. Lieferzeit berechtigt. Die von uns genannten Lieferzeiten, Fristen und Termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Lieferzeiten gelten, wenn sie unverbindlich vereinbart sind, nur annähernd. Fristtage sind stets Werktage; Samstage gelten nicht als Werktage. Vereinbarte Fristen beginnen mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder einer erforderlichen Mitwirkung des Kunden; entsprechendes gilt für Friständerungen. In Verzug kommen wir erst durch schriftliche Mahnung nach Fälligkeit.

3.6. An Software erhält der Kunde – soweit nicht andere Bedingungen vereinbart sind – nur ein einfaches, nicht-ausschließliches und nicht-übertragbares Recht zur vertragsgemäßen Nutzung auf der vereinbarten Anzahl von Rechnern; die Nutzung durch Dritte (z.B. bei Outsourcing) für den Kunden bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Gehört zu unserem Lieferumfang auch Software Dritter, gelten auch deren Lizenzbedingungen.

3.7. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Ware unser Werk oder Lager (bzw. bei Streckengeschäften das Werk oder das Lager unseres Vorlieferanten) verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten, Anlieferung oder Aufstellung übernommen haben. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Wir werden auf Kosten und im Namen des Kunden die Versicherungen abschließen, die der Kunde verlangt.

4. Vermietung von Systemen

4.1. Die Miete ist, sofern nicht abweichend vereinbart, monatlich im Voraus spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zu bezahlen.

4.2. Sofern nicht eine feste Mietzeit vereinbart ist, können die Parteien das Mietverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündigen. Das Recht zu außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Wir sind insbesondere berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich und fristlos zu kündigen, wenn (i) der Kunde mit zwei Mieten oder sonstigen Forderungen, die die Höhe zweier Mieten erreichen, länger als einen Monat in Verzug gerät, (ii) der Kunde ungeachtet einer Abmahnung das System nicht entsprechend dem vereinbarten Mietzweck verwendet, (iii) der Kunde sonstigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ungeachtet einer Abmahnung nicht nachkommt oder (iv) der Kunde den Mietgegenstand ohne unsere Einwilligung einem Dritten zur Nutzung überlässt. § 545 BGB (stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses) gilt nicht. Kündigungen bedürfen der Schriftform.

4.3. Mängel des gemieteten Systems und etwa erforderliche Maßnahmen zum Schutz des Systems gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr hat der Kunde uns unverzüglich mitzuteilen.

4.4. Der Kunde muss bei behördlichen Verfügungen (z. B. Beschlagnahme oder Pfändung) unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns benachrichtigen. Er wird uns auch unverzüglich informieren, wenn die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung über den Standort des Systems oder die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Kunden beantragt ist. Der Kunde trägt die Kosten für die Maßnahmen zur Abwehr oder Behebung von Zugriffen Dritter.

4.5. Der Kunde darf den Standort eines von uns gemieteten Systems nicht ohne unsere Einwilligung ändern. Wir dürfen selbst oder durch Dritte jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten den Zustand und die Betriebsbereitschaft des Systems überprüfen. Der Kunde hat das System instand zu halten. Instandsetzungsmaßnahmen müssen immer mit uns abgestimmt werden.

4.6. Das System ist spätestens am Ende der Mietzeit in vertragsgerechtem Zustand zurückzugeben. Anderenfalls bezahlt der Kunde bis zur vertragsgerechten Rückgabe eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete. Kommt der Kunde der Rückgabepflicht nicht termingerecht nach, können wir ihm eine Nachfrist von zwei Wochen setzen und nach deren Ablauf den Rücktransport auf seine Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Der Kunde gestattet uns oder den von uns beauftragten Dritten bereit jetzt den Zutritt zum Standort des Systems zum Zwecke des Rücktransports.

5. Mängel

5.1. Die IT Services sind mangelfrei, wenn sie der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen, die sich aus der Produkt- oder Leistungsbeschreibung und der schriftlichen Auftragsbestätigung ergibt. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbung von uns, dem Hersteller oder Gehilfen sind für die Beschaffenheit ohne Belang.

5.2. Der Kunde hat die IT Services, wenn es sich um Lieferungen handelt, unverzüglich nach Ablieferung, bei Leistungen unverzüglich nach Abnahme auf erkennbare Mängel zu untersuchen. Bei einer Nichteinhaltung der Untersuchungspflicht gilt ein erkennbarer Mangel als genehmigt. Bei einer Untersuchung erkannte Mängel sind ebenso unverzüglich zu rügen wie später erkannte Mängel; anderenfalls gilt der betreffende Mangel als genehmigt.

5.3. Der Kunde gibt uns Gelegenheit, Mängelrügen – auch durch Dritte – zu überprüfen. Stellt sich die Mängelrüge als unbegründet heraus, ist der Kunde verpflichtet, uns den für die Überprüfung entstehenden Aufwand zu ersetzen. Instandsetzungsleistungen, die nicht durch einen Mangel der Ware begründet sind, stellen wir zu unseren üblichen Preisen in Rechnung.

5.4. Bei Mängeln werden wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder neu liefern bzw. leisten (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen, Unzumutbarkeit oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Kunde die Vergütung mindern oder – bei nicht nur unerheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz gemäß Ziffer 7 verlangen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Kunde, nachdem er uns hiervon unverzüglich verständigt hat, das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

5.5. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass eine Lieferung von dem Kunden an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nur bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung.

6. Mitwirkung des Kunden

6.1. Dem Kunden ist bekannt, dass die IT Services maßgeblich von der vollständigen und rechtzeitigen Mitwirkung (einschließlich Beistellungen) des Kunden abhängen. Der Kunde stellt sicher, dass alle für die Durchführung der IT Services erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig erbracht werden (z.B. qualifizierte Mitarbeiter, Hard- und Softwareumgebung entsprechend unseren Vorgaben, die rechtzeitige Ermöglichung eines Zugangs oder Zutritts, die rechtzeitige Übergabe von Zugangsdaten).

6.2. Mitwirkungspflichten sind wesentliche Pflichten des Kunden. Soweit der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend nachkommt, sind wir von der Verpflichtung zur Erbringung der Leistungen befreit. Mehraufwendungen und –kosten, die uns durch Nichteinhaltung der Mitwirkungspflichten entstehen, sind vom Kunden zu tragen.

6.3. Geplante Änderungen der Hard- und Softwareumgebung wird der Kunde, soweit für die IT Services relevant, uns möglichst frühzeitig mitteilen. Anderenfalls können sich der Aufwand für die IT Services erheblich erhöhen, Leistungszeiten verschieben und Einschränkungen der IT Services möglich sein.

6.4. Sämtliche Mitwirkungsleistungen des Kunden sind für uns kostenlos. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen

7. Haftung

7.1. Wir haften nicht für leichte Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen und nicht für grobe Fahrlässigkeit unserer nicht-leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt, insbesondere die Pflicht zur rechtzeitigen, mangelfreien Leistung.

7.2. Haften wir nach Absatz 1 dem Grunde nach auf Schadensersatz, ist diese Haftung auf die vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden begrenzt.

7.3. Als vertragstypische, vorhersehbare Schäden gelten Schäden von bis zu 25.000 Euro. Ausgeschlossen ist allerdings die Haftung für mittelbare und Folgeschäden.

7.4. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

7.5. Die Einschränkungen dieser Ziffer 7 gelten nicht für die Haftung für Vorsatz, garantierte Beschaffenheiten, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.6. Treten wir aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des Kunden vom Vertrag zurück, können wir ohne weiteren Nachweis 15% der vereinbarten Vergütung (bei einem Dauerschuldverhältnis: bis zu 15% der vereinbarten Vergütung bis zum nächst möglichen Beendigungszeitpunkt durch eine ordentliche Kündigung oder Befristung) als pauschalierten Schadensersatz verlangen. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens ebenso vorbehalten wie der Nachweis des Kunden, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

8. Verjährung

8.1. Die Verjährungsfrist für Mängel beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit gemäß §§ 438 Abs.1 Nr.2 (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), 479 Abs.1 (Rückgriffsansprüche) oder 634a Abs.1 Nr.2 (Baumängel) BGB zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind. Dies gilt ebenfalls nicht für Schadenersatzansprüche, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens gerichtet oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen gestützt sind.

8.2. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz, die nicht auf einem Mangel beruhen, beträgt ein Jahr. Unberührt bleibt die gesetzliche Verjährung von Ansprüchen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Körper oder Gesundheit und aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.

8.3. Die Verjährung beginnt gemäß den gesetzlichen Vorschriften.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Wir behalten uns das Eigentum an unseren Lieferungen („Vorbehaltsware“) vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch zukünftiger Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.

9.2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag, und zwar unentgeltlich und ohne Verpflichtung für uns. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum an den entstehenden neuen Gegenständen im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung. Die danach entstehende Miteigentumsware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Absatz 1. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermengung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Ware im Umfang des Rechnungswerts der Vorbehaltsware und verwahrt diese unentgeltlich für uns. Hiernach entstehendes Miteigentum gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Absatz 1.

9.3. Wird die Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks, das im Eigentum eines Dritten steht, tritt der Kunde schon jetzt – gegebenenfalls in Höhe unseres Miteigentumsanteils – alle Forderungen samt Nebenrechten aus dem Einbau an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

9.4. Dem Kunden ist die Weiterveräußerung in unserem Eigentum oder Miteigentum stehender Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs gestattet. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung an uns ab; soweit uns lediglich Miteigentum an der veräußerten Ware zusteht, tritt der Kunde die Forderung entsprechend unseren Miteigentumsquoten ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Kunde bleibt zur Einziehung an uns abgetretener Forderungen ermächtigt.

9.5. Außergewöhnliche Verfügungen, wie Verpfändung und Sicherungsübereignung sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf unsere Vorbehaltsware oder auf eine an uns abgetretene Forderung, insbesondere Pfändungen, sind uns vom Kunden unverzüglich anzuzeigen. Kosten erforderlicher Interventionen gehen zu Lasten des Kunden.

9.6. Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück, können wir Herausgabe der der Vorbehaltsware verlangen; wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware selbst an uns zu nehmen. Zu diesem Zweck gestattet uns der Kunde unwiderruflich den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen. Auf Verlangen hat der Kunde uns unverzüglich eine Aufstellung über die uns nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes 9.4 abgetretenen Forderungen zu übersenden unter Angabe der Anschrift des Abnehmers sowie der Forderungshöhe. Im Übrigen ist der Kunde auf unser Verlangen verpflichtet, die Abtretung dem Drittschuldner bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben bzw. notwendigen Unterlagen auszuhändigen.

9.7. Wir verpflichten uns, Vorbehaltsware sowie abgetretene Forderungen auf Verlangen des Kunden unter Vorbehalt der Auswahl freizugeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Freigabe erfolgt durch Übereignung bzw. Rückabtretung.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus und in Zusammenhang mit Lieferungen oder der Erbringung von Serviceleistungen ist unser Sitz. Wir sind aber auch berechtigt, Ansprüche am Sitz des Kunden geltend zu machen.

10.2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

10.3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.