Allgemeine Geschäftsbedingungen der DATAGROUP Business Solutions GmbH

AGB als PDF

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten, vorbehaltlich individueller Vereinbarungen, für alle zwischen der DATAGROUP Business Solutions GmbH (DATAGROUP Business Solutions) und dem Kunden (Auftraggeber) vereinbarten Werk- oder Dienstleistungen ausschließlich.

1.2 Die konkret geschuldeten Leistungen werden in Einzelverträgen beschrieben. Ein Einzelvertrag kommt mit Annahme eines Angebotes von DATAGROUP Business Solutions durch den Auftraggeber zustande, oder mit schriftlicher Bestätigung einer Bestellung oder eines Auftrags durch DATAGROUP Business Solutions, spätestens jedoch mit Annahme der Leistungen durch den Auftraggeber.

1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Spätestens mit Annahme der Leistungen von DATAGROUP Business Solutions erkennt der Auftraggeber diese AGB unter Verzicht auf widersprechende Geschäftsbedingungen an. Dies gilt auch, wenn DATAGROUP Business Solutions entgegenstehenden Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.4 Regelungen in einem Einzelvertrag gehen den AGB vor, gelten jedoch nur für den betreffenden Einzelvertrag. Wurde vor der Beauftragung oder Bestellung des Auftraggebers ein Angebot von DATAGROUP Business Solutions abgegeben, wird dieses ergänzend zur Auslegung herangezogen und erst dann eine Bestellung oder Ausschreibungsunterlagen des Auftraggebers.

1.5 Für einen Erfolg im werkvertraglichen Sinne haftet DATAGROUP Business Solutions nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Im Zweifel erbringt DATAGROUP Business Solutions Dienstleistungen.

1.6 Eine Überlassung von Standard-Software wird nur gesondert vereinbart. Dafür gelten ausschließlich die entsprechenden, gesonderten Nutzungsbedingungen.

2. Angebote

Angebote von DATAGROUP Business Solutions sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt. Will der Auftraggeber ein Angebot nur verändert annehmen, kann sich die Vergütung ändern. DATAGROUP Business Solutions behält sich vor, Verhandlungen auch ohne Angabe von Gründen einzustellen.

3. Durchführung des Einzelvertrages

3.1 DATAGROUP Business Solutions bestimmt die Art und Weise, wie die Leistungen erbracht werden. DATAGROUP Business Solutions wird sich dabei bemühen, Wünschen des Auftraggebers Rechnung zu tragen. Bei kostenpflichtigen Änderungen o-der Änderungen werkvertraglicher Leistungen kommt das Änderungsverfahren (Ziffer 7) zur Anwendung.

3.2 Der Auftraggeber bestimmt nur bei Dienstverträgen im Tages-geschäft den Einsatz des von DATAGROUP Business Solutions bereitgestellten Personals. Er hat jedoch keine unmittelbare Weisungs- oder Disziplinarbefugnis. Weisungen nehmen der Projektleiter von DATAGROUP Business Solutions, der Vertreter von DATAGROUP Business Solutions in der ggfs. eingerichteten Projektsteuerungsgruppe oder der verantwortliche Ansprechpartner von DATAGROUP Business Solutions entgegen.

4. Zusammenarbeit

4.1 Jede Partei benennt einen Ansprechpartner und einen Vertreter, der als vorrangige Kontaktperson für alle im Zusammenhang mit der Leistungserbringung auftretenden Fragen zur Verfügung steht und Erklärungen der anderen Partei entgegennimmt.

4.2 Ist im Einzelfall ein Ansprechpartner nicht zur Abgabe einzelner Erklärungen berechtigt, wird er dies anzeigen, unverzüglich die berechtigten Personen bzw. Gremien seiner Partei über den Sachverhalt informieren und eine Entscheidung herbeiführen.

4.3 DATAGROUP Business Solutions kann über die Gespräche mit dem Auftraggeber, insbesondere wenn diese der Präzisierung oder Änderung der Leistungen dienen, Gesprächsprotokolle fertigen. Sie werden verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht binnen zwei (2) Wochen nach Erhalt widerspricht. Gegenvorstellungen des Auftraggebers werden zusätzlich im Protokoll vermerkt.

4.4 Falls vereinbart, richten die Parteien eine Projektsteuerungs-gruppe ein und statten sie mit den entsprechenden Entscheidungsbefugnissen aus.

4.5 DATAGROUP Business Solutions wird auf Wunsch des Auftraggebers mit seinen anderen Lieferanten kooperieren, stellt die für die Zusammenarbeit erforderlichen, vorliegenden Informationen zur Verfügung, nimmt in angemessenem Umfang an Besprechungen teil, arbeitet im Bedarfsfall auf sonstige Weise mit den Lieferanten zusammen und stellt hierfür erforderliche Mitarbeiterkapazitäten zur Verfügung. Der Aufwand ist zu vergüten. Ohne ausdrückliche Vereinbarung im Einzelvertrag übernimmt DATAGROUP Business Solutions keine Generalunternehmerschaft.

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber unterstützt DATAGROUP Business Solutions im erforderlichen Umfang, um den Einzelvertrag vertragsgemäß durchzuführen. Er beschafft insbesondere die notwendigen Informationen und Einrichtungen. Dies schließt eine geeignete Installations- und Betriebsumgebung sowie einen Fernwartungszugang mit ausreichender Bandbreite ein. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, erhält DATAGROUP Business Solutions Kopien von Unterlagen und Datenträgern kostenfrei und in ausreichender Anzahl.

5.2 Werden Arbeiten in Geschäftsräumen des Auftraggebers durchgeführt, erhält DATAGROUP Business Solutions im erforderlichen Umfang Zugang zu diesen Räumen. Der Auftraggeber stellt in ausreichender Anzahl mit üblicher Bürotechnik ausgestattete Arbeitsplätze (Schreibtische, Stühle, Telefon, Fax, Kopierer, Internetzugang, usw.) zur Verfügung. Das Personal von DATAGROUP Business Solutions darf die allgemein vorhandene Infrastruktur, z.B. Konferenzräume oder Kaffee-/Tee-küchen, mitbenutzen. DATAGROUP Business Solutions beachtet die für die Betriebsstätte mitgeteilten Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften.

5.3 Personen, die der Auftraggeber für die Zusammenarbeit mit DATAGROUP Business Solutions bereitstellt, müssen die notwendige fachliche Qualifikation haben und innerhalb eines Werktags zur Beantwortung von Fragen bereitstehen. DATAGROUP Business Solutions kann den Austausch von Personen empfehlen, die DATAGROUP Business Solutions für nicht genügend qualifiziert oder für nicht zur Mitwirkung bereit hält.

5.4 Mitwirkungsleistungen sind für DATAGROUP Business Solutions kostenfrei und müssen rechtzeitig erbracht werden. DATAGROUP Business Solutions kann Mehrkosten, die durch ungenügende oder nicht oder nicht rechtzeitig erbrachte Mitwirkungsleistungen entstehen, insbesondere bei ungenügenden oder fehlenden Informationen, weiterbelasten und Zusatzaufwände zu den allgemeinen Stunden- bzw. Tagessätzen abrechnen. DATAGROUP Business Solutions kann anbieten, den Auftraggeber gegen gesonderte Vergütung bei der Erbringung der Mitwirkungs- und Beistellleistungen zu unterstützen.

6. Installationen und Implementierung

DATAGROUP Business Solutions schuldet die Installation von Geräten oder Anlagen einschließlich Erweiterungen, die Implementierung von Software und die Anleitung von Bedienungspersonal nur, falls ausdrücklich vereinbart. In diesem Fall wird der Auftraggeber die technischen Voraussetzungen verfügbar und zugänglich machen, bei der Bedienung der angeschlossenen Geräte behilflich sein, ggf. durch Bereitstellung des erforderlichen Personals, und erforderlichenfalls die Arbeiten auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglichen. Der Auftraggeber stellt DATAGROUP Business Solutions während der vereinbarten Installations- bzw. Implementierungszeit einen Ansprechpartner zur Verfügung, der dazu ermächtigt ist, Erklärungen zur Durchführung der Arbeiten abzugeben und entgegenzunehmen.

7. Änderungen

7.1 DATAGROUP Business Solutions behält sich vor, geringfügige, technisch bedingte Änderungen der Leistungen auch nach Abschluss des Einzelvertrags vorzunehmen, wenn dies die Leistungen nicht unzumutbar beeinträchtigt. Die Vergütung ändert sich hierdurch nicht.

7.2 DATAGROUP Business Solutions ist grundsätzlich bereit, nach Abschluss des Einzelvertrags vom Auftraggeber gewünschte Änderungen der Leistungen anzubieten, auch bei Werkleistungen. Der Auftraggeber teilt DATAGROUP Business Solutions gewünschte Änderungen schriftlich mit. Auch DATAGROUP Business Solutions kann Änderungen vorschlagen.

7.3 Will DATAGROUP Business Solutions die Umsetzung der gewünschten Änderung anbieten oder eine Änderung vorschlagen, übermittelt DATAGROUP Business Solutions ein Angebot unter Nennung des voraussichtlichen Aufwands und der damit verbundenen geschätzten Kosten, einen Zeitplan für die Umsetzung und nennt die voraussichtlichen Auswirkungen auf die bisherigen Leistungen. Die Annahme durch den Auftraggeber erfolgt schriftlich.

7.4 Erfordert ein Angebot für eine vom Auftragnehmer gewünschte Änderung eine fachliche und technische Prüfung mit einem Aufwand von mehr als zwei (2) Personentagen, kann DATAGROUP Business Solutions hierfür eine gesonderte Vergütung verlangen. DATAGROUP Business Solutions informiert den Auftraggeber vorher über die voraussichtlichen Kosten.

7.5 Die vereinbarten Änderungen des Einzelvertrags werden schriftlich festgehalten. Bis zu einer Einigung wird der Einzelvertrag wie bisher durchgeführt.

8. Rechte an Arbeitsergebnissen

8.1 Unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der Vergütung und vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelvertrag räumt DATAGROUP Business Solutions dem Auftraggeber an den Leistungen ein einfaches, nicht-ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht ein, die Leistungen zu eigenen, internen Zwecken zu nutzen. Die Rechte sind zwischen den mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen (§ 15 ff. AktG) übertragbar. Eine sonstige Nutzung durch oder für Dritte darf nicht erfolgen, auch nicht durch den Auftraggeber im Auftrag eines Dritten, z.B. als Application Service Provider (ASP). Weitergehende Nutzungsrechte sind im Einzelvertrag zu vereinbaren.

8.2 Soweit ein Arbeitsergebnis in Software besteht, erhält der Auftraggeber Rechte nur am Objektcode und an der zugehörigen Benutzer- und Betriebsdokumentation. Der Erwerb von Rechten am Quellcode oder der Entwicklungsdokumentation bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung im Einzelvertrag.

8.3 Enthalten die Leistungen von DATAGROUP Business Solutions Software Dritter, kann diese zusätzlichen Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers unterliegen, was zu Einschränkungen auch der nach Ziffer 8.1 eingeräumten Rechte führen kann. Ziffer 1.6 bleibt unberührt.

8.4 Soll im Zusammenhang mit den Leistungen auf Wunsch des Auftraggebers Software eingesetzt werden, erfolgt dies auf Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber informiert DATAGROUP Business Solutions vorab über die jeweiligen Nutzungsbedingungen. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Verwendung solcher Software auch die Pflicht zur Veröffentlichung des Quellcodes einer bearbeiteten oder ergänzten Software mit sich bringen kann, wozu die Parteien jeweils auch berechtigt sind.

8.5 DATAGROUP Business Solutions unterliegt keiner Beschränkung, im Rahmen der Tätigkeit für den Auftraggeber angesammeltes Allgemeinwissen, Konzepte, Erfahrungen, Methoden, Techniken, Ideen etc. („Know-How“), zu erwerben, vermarkten, entwickeln, vertreiben, für sich selbst oder Dritte zu nutzen, Nutzungsrechte daran einzuräumen oder anderweitig zu verwerten. Soweit nicht abweichend vereinbart, bleibt DATAGROUP Business Solutions zur beliebigen Verwendung eigener Tools, Bibliotheken, Quellcodes, Dokumentation und sonstigen geistigen Eigentums berechtigt, die bei der Erstellung oder Erbringung der Leistungen verwendet oder entwickelt werden.

9. Termine und Fristen

9.1 Termine oder Fristen für die Leistungen oder bestimmter Teile davon sind geschätzt und nicht bindend, außer DATAGROUP Business Solutions vereinbart diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich.

9.2 Ist die Nichteinhaltung auf Hinderungsgründe zurückzuführen, die nicht von DATAGROUP Business Solutions zu vertreten sind, verschieben sich die Termine und verlängern sich Fristen angemessen, mindestens um die Zeit der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

9.3 Gerät DATAGROUP Business Solutions in Verzug, setzt der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist. Nach fruchtlosem Ablauf kann der Auftraggeber – abschließend – folgenden Schadensersatz geltend machen: Überschreitet der Verzug 30 Kalendertage, kann der Auftraggeber von DATAGROUP Business Solutions ab dem 31. Tag für jeden Tag des Verzuges, maximal für 100 Verzugstage, 1/1500 der Vergütung für die in Verzug befindliche Leistung verlangen. Es steht dem Auftraggeber frei, nachzuweisen, dass er einen höheren Schaden erlitten hat. Ziffer 15 bleibt unberührt.

10. Abnahme

10.1 Gegenstand einer Abnahme sind nur die in einem Einzelvertrag ausdrücklich einer Abnahme unterstellten Leistungen sowie – unabhängig von einer ausdrücklichen Abnahmeregelung – Leistungen i.S.d. §§ 631 ff BGB.

10.2 Abnahmetermin, Abnahmekriterien und Abnahmekonzept werden im Einzelvertrag festgehalten. Einvernehmlich kann die Festlegung auch nach Beginn des Einzelvertrags erfolgen. Wird bis zur Bereitstellung zur Abnahme trotz Erinnerung durch DATAGROUP Business Solutions keine Festlegung getroffen, kann DATAGROUP Business Solutions ein angemessenes Abnahmekonzept und zweckmäßige Abnahmekriterien vorgeben. In jedem Fall erbringt der Auftraggeber rechtzeitig alle zur Vorbereitung und Durchführung der Abnahme erforderlichen Leistungen. Dazu gehört regelmäßig die Bereitstellung der notwendigen Testkonstellationen, Testfälle, Testdaten, der erwarteten Testergebnisse sowie der notwendigen Rechnerkapazitäten und der Testumgebung.

10.3 Die Abnahme von Geräten oder Anlagen einschließlich Erweiterungen oder Abnahme von Software, die DATAGROUP Business Solutions installiert oder implementiert hat, erfolgt vorbehaltlich eines Abnahmekonzepts im Einzelvertrag durch eine Funktionsprüfung. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich, wenn die zu diesem Zweck von DATAGROUP Business Solutions verwendeten Testverfahren keinen Mangel ergeben. Der Auftraggeber erhält eine entsprechende Prüfdokumentation.

10.4 DATAGROUP Business Solutions kann Teillieferungen oder Teilleistungen zur Abnahme vorlegen (Teilabnahmen). Hierzu gehören in sich abgeschlossene Phasen oder Teile der im Einzelvertrag spezifizierten Leistungen, z.B. in sich abgeschlossene Module, Dokumente oder Teile hiervon. Die Abnahme beginnt, sobald DATAGROUP Business Solutions die abzunehmende Leistung zur Abnahme (oder Teilabnahme) bereitstellt. Der Auftraggeber führt die Abnahmeprüfung unverzüglich durch. DATAGROUP Business Solutions kann daran teilnehmen. Grundsätzlich ist DATAGROUP Business Solutions bereit, den Auftraggeber gegen gesonderte Vergütung aktiv bei der Abnahmeprüfung zu unterstützen.

10.5 Der Auftraggeber informiert DATAGROUP Business Solutions unverzüglich in Textform über etwaige bei der Abnahmeprüfung festgestellte Mängel, die angemessen detailliert beschrieben sein müssen, einschließlich der Bedingungen, unter denen sie auftreten. Der Auftraggeber stellt auch die relevanten Testdaten und/oder Testfälle zur Verfügung. DATAGROUP Business Solutions wird daraufhin jeden wesentlichen Mangel beheben und der Auftraggeber eine erneute Abnahmeprüfung durchführen, bis die Abnahmeprüfung erfolgreich durchlaufen wird.

10.6 Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel (§ 640 BGB) nicht verweigert werden. Stehen die unwesentlichen Mängel in der Summe einem wesentlichen Mangel gleich, nimmt der Auftraggeber ab, wenn DATAGROUP Business Solutions sich verpflichtet, nachträglich zeitnah Mängel zu beheben, z.B. mit einem Service Pack. Ziffer 11.5 gilt dann entsprechend.

10.7 Die Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn der Auftraggeber DATAGROUP Business Solutions nicht innerhalb der Abnahmefrist, mangels vereinbarter Frist innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Bereitstellung zur Abnahme, einen wesentlichen Mangel anzeigt. Als Abnahme gilt auch jede produktive Nutzung der Leistungen, insbesondere die Nutzung für Geschäftszwecke in einer Produktionsumgebung unter Verwendung von Produktionsdaten. Vor Abnahme bestehen Nutzungsrechte nach Ziffer 8 grundsätzlich nur zu Prüfzwecken.

11. Leistungsmängel

11.1 DATAGROUP Business Solutions gewährleistet, dass die Leistungen durch qualifiziertes Personal in fachmännischer Weise erbracht werden und frei von wesentlichen Sach- und Rechts-mängeln sind.

11.2 Eine Leistung ist nicht ordnungsgemäß, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sonstigen einzelvertraglich o-der in anderen schriftlichen Vereinbarungen der Parteien festgelegten Anforderungen nicht entspricht. Für nur unerhebliche Abweichungen bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.

11.3 Soweit es sich bei den Leistungen um Software handelt, hat diese bei Softwareprodukten der jeweiligen Art übliche Qualität und ist nicht frei von technischen Fehlern, außer diese stellen gleichzeitig Leistungsmängel dar. Ansprüche sind außerdem ausgeschlossen bei unsachgemäßer Installation, Bedienung, Benutzung oder Wartung oder bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, sofern die Ansprüche nicht auf ein Verschulden von DATAGROUP Business Solutions zurückzuführen sind. Insbesondere sind Ansprüche ausgeschlossen, wenn die Leistungen unter Bedingungen genutzt werden, die nicht der vereinbarten Hard- oder Softwareumgebung entsprechen oder der Auftraggeber oder ein Dritter ohne schriftliche Zustimmung von DATAGROUP Business Solutions Änderungen vorgenommen haben. Dies gilt auch, wenn dies einer zulässigen eigenen Fehlerbeseitigung dienen sollte.

11.4 Leistungsmängel sind in für DATAGROUP Business Solutions nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und DATAGROUP Business Solutions möglichst schriftlich und unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. DATAGROUP Business Solutions kann den Auftraggeber auf Wunsch bei der Suche nach Fehlern und Fehlerursachen unterstützen. DATAGROUP Business Solutions kann hierfür eine gesonderte Vergütung verlangen, wenn DATAGROUP Business Solutions für die gefundenen Fehler/Fehlerursachen nicht nachweislich verantwortlich ist.

11.5 Bei Leistungsmängeln von Werkleistungen ist DATAGROUP Business Solutions nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder neuen Leistung berechtigt. Dabei wird DATAGROUP Business Solutions die Schwere der Behebbarkeit des Mangels sowie dessen Auswirkungen beim Auftraggeber berücksichtigen. Die Mangelbeseitigung kann auch durch schriftliche oder telefonische Handlungsanweisung an den Auftraggeber, über Fernwartung oder die Bereitstellung von Korrekturen erfolgen. Der Auftraggeber wird – soweit ihm zumutbar – hierbei mitwirken, insbesondere bereitgestellte Korrekturen unverzüglich einspielen. DATAGROUP Business Solutions kann einen Mangel auch umgehen, außer soweit dadurch die Verwendung der Leistungen zum vertraglich vorgesehenen Gebrauch erheblich beeinträchtigt wird oder dies dem Auftraggeber unzumutbar ist. Die Mitwirkung des Auftraggebers ist für DATAGROUP Business Solutions kostenfrei. Entsprechendes gilt, wenn ein Eingriff in das Produktivsystem des Auftraggebers notwendig wird. Der Nachweis eines Verzugsschadens bleibt dem Auftraggeber unbenommen. Schlägt die Nacherfüllung der Werkleistung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen. Von einem Fehlschlagen ist erst auszugehen, wenn DATAGROUP Business Solutions mehrfach hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung bzw. neuen Leistung eingeräumt wurde, ohne dass der geschuldete Erfolg eintrat. Gesetzliche Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

11.6 Bei nicht ordnungsgemäßen Dienstleistungen ist DATAGROUP Business Solutions nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder neuen Leistung berechtigt. Schlägt auch diese fehl, kann der Auftraggeber die Vergütung herabsetzen.

11.7 Mängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab Durchführung der Leistung, bei Werkleistungen ab Abnahme. Längere gesetzliche Fristen bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie § 202 BGB bleiben unberührt.

11.8 Diese Ziffer 11 regelt die Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Leistungsmangels abschließend. Für Rechtsmängel gilt zudem Ziffer 12. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 15.

12. Rechtsmängel

12.1 Der Auftraggeber benachrichtigt DATAGROUP Business Solutions unverzüglich, falls ein Dritter ihm gegenüber geltend macht, dass eine Leistung von DATAGROUP Business Solutions Rechte des Dritten verletzt. DATAGROUP Business Solutions und eventuelle Lieferanten von DATAGROUP Business Solutions können die Verteidigung übernehmen und die Ansprüche auf eigene Kosten abwehren.

12.2 Wird rechtskräftig festgestellt, dass die Leistungen einen Rechtsmangel haben oder wird mit schriftlicher Einwilligung von DATAGROUP Business Solutions ein Vergleich geschlossen, stellt DATAGROUP Business Solutions den Auftraggeber von den Kosten des Rechtsstreits frei, inklusive erforderlicher Anwaltskosten. DATAGROUP Business Solutions wird außerdem nach eigener Wahl und auf eigene Kosten

a) dem Auftraggeber das Recht zur Nutzung der Leistungen verschaffen; oder
b) die Leistungen rechtsverletzungsfrei gestalten; oder
c) die Leistungen unter Erstattung der dafür geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn DATAGROUP Business Solutions mit angemessenem Aufwand keine andere Abhilfe erzielen kann. Die Interessen des Auftraggebers werden dabei angemessen berücksichtigt.

12.3 DATAGROUP Business Solutions haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistungen.

12.4 Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Rechtsmangel darauf beruht, dass
a) der Auftraggeber die Leistung nicht vertragsgemäß, insbesondere nicht im vertraglich vorgesehenen Hard- und Softwareumfeld eingesetzt hat; oder
b) die Leistungen außerhalb der vereinbarten Nutzungsrechte eingesetzt wurde; oder
c) die Rechtsverletzung auf eine von DATAGROUP Business Solutions umgesetzte Vorgabe des Auftraggebers zurückzuführen ist; oder
d) der Auftraggeber allgemein oder von DATAGROUP Business Solutions bereitgestellte Korrekturen, auch der zugrundeliegenden Hard- und Softwareumgebung, nicht verwendet.

13. Vertraulichkeit

13.1 Beide Parteien sind für die Dauer von fünf (5) Jahren nach dem Ende eines Einzelvertrags, im Zweifel nach dem Ende des letzten Einzelvertrags, verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei, über als vertraulich bezeichnete Informationen oder über Informationen, die erkennbar nicht für Dritte bestimmt sind und die ihnen im Zusammenhang mit den Leistungen bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Als „Vertrauliche Informationen“ gelten insbesondere der Einzelvertrag samt Ergänzungen, Dokumentationen, Spezifikationen, Quellcode einschließlich Anpassungen von Standard-Software, Preise sowie sämtliches Know-how von DATAGROUP Business Solutions im Zusammenhang mit den Leistungen. Diese vertraulichen Informationen sind Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von DATAGROUP Business Solutions. Der Auftraggeber stellt auch sicher, dass ohne Einwilligung von DATAGROUP Business Solutions ein Angebot oder ein Einzelvertrag Dritten weder als Ganzes, noch in Teilen, in irgendeiner Form bekannt wird, auch nicht in bearbeiteter oder anonymisierter Fassung. Informationen, die allgemein bekannt oder jedermann zugänglich sind, oder unabhängig von der Geschäftsbeziehung rechtmäßig bekannt werden oder zu deren Offenlegung eine Partei rechtlich verpflichtet ist, bleiben von der Geheimhaltungspflicht unberührt.

13.2 Die Weitergabe an nicht mit der Leistungsdurchführung befasste Personen darf nur mit schriftlicher Einwilligung der je-Need-to–Prinzip). Mitarbeiter und von den Parteien eingesetzte Dritte sind entsprechend zu verpflichten.

13.3 Ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung erlangt der Auftraggeber an ihm überlassenen bzw. zugänglich gemachten vertraulichen Informationen von DATAGROUP Business Solutions kein über die vertragsgemäße Nutzung hinausgehendes Nutzungsrecht. Insbesondere dürfen die darin enthaltenen technischen Ideen, Verfahren oder Erfindungen, die Gegenstand gewerblicher Schutzrechte sein können, weder durch den Auftraggeber selbst oder durch Dritte angemeldet und/oder genutzt werden, um entsprechende gewerbliche Schutzrechte von DATAGROUP Business Solutions anzugreifen oder angreifen zu lassen.

13.4 DATAGROUP Business Solutions darf den Auftraggeber als Referenz benennen und ist berechtigt, nach Einwilligung, Zitate des Auftraggebers in Pressemitteilungen einbeziehen. DATAGROUP Business Solutions kann Name und Logo des Auftraggebers auf Website, Pressemitteilungen, Finanzberichten sowie Kundenlisten verwenden, um anzuzeigen, dass der Auftraggeber Kunde von DATAGROUP Business Solutions ist. Alle gemeinsamen Marketingaktivitäten und Veröffentlichungen unterliegen der Überprüfung und Zustimmung beider Parteien. Dies gilt auch, wenn die Leistungen der DATAGROUP Business Solutions nicht für den Auftraggeber selbst, sondern für Dritte bestimmt sind.

14. Datenschutz

14.1 Soweit DATAGROUP Business Solutions bei der Vertragsdurchführung personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) oder anderer anwendbarer Auftraggeber erhebt, verarbeitet oder nutzt, erfolgt dies im Wege der Auftragsdatenverarbeitung (§ 11 BDSG) für den Auftraggeber. Der Auftraggeber bleibt Berechtigter an den Daten DATAGROUP Business Solutions wird solche Daten nur nach den Vorgaben des Auftraggebers erheben, verarbeiten und nutzen.

14.2 DATAGROUP Business Solutions wird das Datengeheimnis wahren und für die Arbeit mit den Daten des Auftraggebers nur Personal einsetzen, welches über die Pflichten aus dem BDSG und sonstiger anwendbarer Datenschutzvorschriften belehrt und auf das Datengeheimnis (§ 5 BDSG) verpflichtet wurde. DATAGROUP Business Solutions ergreift die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die durch § 9 BDSG festgelegten technisch-organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit. DATAGROUP Business Solutions wird dabei die Daten des Auftraggebers gegen unberechtigte oder versehentliche Zerstörung, versehentlichen Verlust (z.B. durch Ereignisse höherer Gewalt), technische Mängel, Verfälschung, Diebstahl, unrechtmäßige Benutzung, unberechtigte Veränderung oder Vervielfältigung sowie andere Formen von unberechtigtem Zugang und unberechtigter Nutzung schützen. Nur hierzu autorisiertes Personal von DATAGROUP Business Solutions hat Zugriff auf Daten des Auftraggebers.

14.3 Beide Seiten informieren sich gegenseitig unverzüglich bei Verdacht auf Verletzung von Datenschutzbestimmungen und falls Fehler oder Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.

14.4 DATAGROUP Business Solutions kann Dritte als Unterauftragsdatenverarbeiter einsetzen. Diese unterliegen gegenüber DATAGROUP Business Solutions Anforderungen an den Datenschutz, die den Verpflichtungen von DATAGROUP Business Solutions gegenüber dem Auftraggeber entsprechen.

14.5 DATAGROUP Business Solutions trifft für eigene Systeme eine dem allgemein üblichen Stand der Technik entsprechende Vorsorge gegen Virus- und Spyware oder andere schädliche Software, um zu verhindern, dass die Systeme des Auftraggebers durch die Leistungen von DATAGROUP Business Solutions, durch eventuell angeschlossene Systeme von DATAGROUP Business Solutions oder durch einen Fernzugriff solcher Software ausgesetzt werden. Ein Fernzugriff auf die Systeme oder das Netzwerk des Auftraggebers oder der Anschluss von Systemen von DATAGROUP Business Solutions (z.B. Notebooks) vor Ort erfolgt nur mit Einwilligung des Auftraggebers. DATAGROUP Business Solutions nutzt solche Zugriffsmöglichkeiten nur zur Durchführung eines Einzelvertrags und befolgt Weisungen des Auftraggebers über die Nutzung der Zugriffsmöglichkeit, einschließlich der gebotenen Sicherheitsmaßnahmen.

15. Haftung

15.1 DATAGROUP Business Solutions haftet dem Auftraggeber stets nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften
a) für die von DATAGROUP Business Solutions sowie deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, oder
b) nach dem Produkthaftungsgesetz oder
c) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die DATAGROUP Business Solutions, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
Dies gilt auch für Garantien von DATAGROUP Business Solutions, die nur als solche angesehen werden, wenn sie von DATAGROUP Business Solutions schriftlich abgegeben und wörtlich bezeichnet wurden.

15.2 Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn DATAGROUP Business Solutions eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sog. „Kardinalpflicht“). In diesem Fall haftet DATAGROUP Business Solutions für auf die Pflichtverletzung zurückzuführende Sach- und Vermögensschäden, mit deren Eintritt bei Abschluss des Einzelvertrags vernünftigerweise zu rechnen war. Dafür ist die Haftung begrenzt auf die Vergütung, die DATAGROUP Business Solutions tatsächlich vom Auftraggeber erhalten hat.

15.3 DATAGROUP Business Solutions haftet nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn.

15.4 Bei Verlust von Daten haftet DATAGROUP Business Solutions nur für den Aufwand, der für eine Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber erforderlich ist.

15.5 DATAGROUP Business Solutions ist grundsätzlich bereit, im Rahmen eines Einzelvertrags gegen gesonderte Vergütung eine weitergehende Haftung zu vereinbaren.

16. Vergütung und Fälligkeit

16.1 Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.

16.2 Ist eine Vergütung zum Festpreis vereinbart, hat DATAGROUP Business Solutions Anspruch auf eine Vorauszahlung und auf angemessene Abschlagszahlungen.

16.3 Ist eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart, wird auf der Grundlage von Tätigkeitsberichten abgerechnet, die mit einer Genauigkeit von 0,25 Stunden geführt werden.

16.4 Ist die Höhe der Vergütung nicht vertraglich vereinbart, so ergibt sie sich entsprechend der Qualifikation des eingesetzten Mitarbeiters und den allgemein üblichen Stunden-/Tagessätzen von DATAGROUP Business Solutions. Ist ein Stunden-/Tagessatz nur für bestimmte Mitarbeiter vereinbart und kommen andere Mitarbeiter zum Einsatz, so wird der vertraglich vereinbarte Satz zugrunde gelegt und je nach geringerer oder höherer Qualifikation des Mitarbeiters der DATAGROUP Business Solutions ein angemessener Abschlag/Zuschlag vorgenommen. Tagessätze basieren im Zweifel auf einem Acht-Stunden-Tag. Für zusätzliche am selben Tag erbrachte Stunden kann gesonderte Vergütung verlangt werden. Bei angebrochenen Tagen wird ein anteiliger Tagessatz, mit einer Genauigkeit von 0,25 Stunden, berechnet.

16.5 Zusätzlich zur Vergütung berechnet DATAGROUP Business Solutions die entstandenen Nebenkosten (z.B. Reisekosten). Die Rechnungslegung erfolgt monatlich nachträglich.

16.6 Bei Arbeiten, die auf Veranlassung des Auftraggebers außerhalb der normalen Arbeitszeit ausgeführt werden, können Zuschläge erhoben werden.

16.7 Zu allen Beträgen wird die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer berechnet.

16.8 Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, sofort und ohne Abzug fällig.

16.9 DATAGROUP Business Solutions behält sich vor, die Vergütung kalenderjährlich zu erhöhen. Die Vergütung kann auch bei gestiegenen Lohnkosten, Preiserhöhungen von Vorlieferanten, oder an geänderte technische oder rechtliche Anforderungen angepasst werden. Die Erhöhung wird dem Auftraggeber zwei (2) Monate vor Wirksamkeit mitgeteilt. Soweit sich die Vergütung um mehr als 10% erhöht, kann der Auftraggeber innerhalb eines (1) Monats ab Zugang der Mitteilung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Erhöhung kündigen. Ausgenommen sind ausdrücklich zugesicherte (Fest-)Preise.

16.10 Liegt aufgrund unvollständiger oder unzutreffender Informationen oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkung des Auftraggebers der Arbeitsaufwand erheblich über den Schätzungen, die DATAGROUP Business Solutions bei Abschluss des Einzelvertrags zugrunde legen konnte, ist DATAGROUP Business Solutions auch bei einem Festpreis oder einer Begrenzung der Vergütung zu einer nachträglichen Erhöhung oder zur außerordentlichen Kündigung des Einzelvertrages berechtigt.

17. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

17.1 Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, es sei denn, eine Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen aus demselben Einzelvertrag aufrechnen.

17.2 Wegen Mängeln kann der Auftraggeber Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung zweifelsfrei vorliegender Leistungsmängel verhältnismäßigen Teil zurückbehalten, und nur für Forderungen aus dem betroffenen Einzelvertrag.

17.3 Ansprüche aus dem Einzelvertrag kann der Auftraggeber nur mit Einwilligung von DATAGROUP Business Solutions abtreten. § 354a HGB bleibt unberührt.

18. Laufzeit, Kündigung

18.1 Die Laufzeit eines Einzelvertrags beginnt mit Unterzeichnung durch beide Parteien, falls kein anderes Datum spezifiziert wurde.

18.2 Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung können Einzelverträge über Dienstleistungen von jeder Partei schriftlich mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Kalenderquartalsende gekündigt werden.

18.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für DATAGROUP Business Solutions insbesondere dann vor, wenn

a) der Auftraggeber gegen wesentliche vertragliche Pflichten, einschließlich seiner Zahlungs- und Mitwirkungspflichten, verstößt und dies – außer in den nach dem Gesetz entbehrlichen Fällen – auch nach Abmahnung nicht unverzüglich abstellt; oder
b) der Auftraggeber zahlungsunfähig ist oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder mangels Masse der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen worden ist. Die außerordentliche Kündigung eines Einzelvertrags lässt alle weiteren noch nicht beendeten Einzelverträge unberührt, es sei denn, dem Auftraggeber ist das Festhalten an den weiteren Einzelverträgen nicht zumutbar.

18.4 DATAGROUP Business Solutions ist grundsätzlich bereit, bei Dienstleistungen, auch bei Vereinbarung einer Mindestlaufzeit oder eines Mindestvolumens, einer vorzeitigen Kündigung zuzustimmen, wenn der Auftraggeber DATAGROUP Business Solutions die Vergütung entrichtet, die bis zu dem Erreichen eines eventuellen Mindestvolumens zu entrichten wäre, ansonsten für das voraussichtlich bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung angefallene Volumen. Wurde kein Mindestvolumen vereinbart, wird sich DATAGROUP Business Solutions ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Diese werden bei Dienstleistungen mit 70% der zu zahlenden Vergütung angesetzt. Für die vorzeitige Kündigung von Werkleistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass DATAGROUP Business Solutions 10% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden Vergütung zustehen. Jede Partei kann nachzuweisen, dass die ersparten Aufwendungen tatsächlich höher bzw. niedriger lagen. Weitergehende Schadensersatzanspruche von DATAGROUP Business Solutions bleiben unberührt.

19. Abwerbeverbot

19.1 Der Auftraggeber wird es unterlassen, Mitarbeiter der DATAGROUP Business Solutions während eines laufenden Vertrags oder im unmittelbaren Anschluss daran abzuwerben. Begründet ein Mitarbeiter der DATAGROUP Business Solutions, der zuvor für den Auftraggeber gearbeitet hat, während oder innerhalb von 9 Monaten nach Beendigung des von dem Mitarbeiter bearbeiteten Projekts zu dem Auftraggeber ein Beschäftigungsverhältnis, zahlt der Auftraggeber eine Vertragsstrafe an DATAGROUP Business Solutions, deren Höhe gemäß § 315 BGB in das billige Ermessen der DATAGROUP Business Solutions gestellt ist und im Streitfall der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dies gilt dann nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, den Mitarbeiter nicht abgeworben zu haben.

19.2 Diese Regelung gilt entsprechend, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit einem zu dem Auftraggeber i.S.d. § 15 AktG verbundenen Unternehmen oder mit diesem ein freies Mitarbeiter-verhältnis begründet wird.

19.3 Je nach Qualifikation des Mitarbeiters kann die Vertragsstrafe einen Betrag von EUR 25.000,- erreichen und überschreiten. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch ist nicht ausgeschlossen.

20. Sonstiges

20.1 DATAGROUP Business Solutions kann dem Auftraggeber, auch unter Berücksichtigung seiner Interessen, angemessene Änderungen dieser AGB, etwa bei einer Änderung für die Leistungen maßgeblicher gesetzlicher oder behördlicher Regelungen, mit einer Ankündigungsfrist von sechs (6) Wochen mitteilen. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von vier (4) Wochen ab Zugang der Ankündigung schriftlich widerspricht. DATAGROUP Business Solutions behält sich vor, im Falle eines Widerspruchs den betroffenen Einzelvertrag außerordentlich mit Wirkung zum Inkrafttreten der Änderung zu kündigen. DATAGROUP Business Solutions wird bei der Ankündigung auf diese Folge hinweisen. Für die Änderung der Vergütung gilt ausschließlich Ziffer 16.

20.2 Es gibt keine mündlichen Nebenabreden. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB oder eines Einzelvertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Durch E-Mail wird die Schriftform nicht gewahrt. Im Tagesgeschäft kann die Kommunikation auch elektronisch mit Wirkung für und gegen die jeweilige Partei erfolgen. Erkennbar von einer Partei ausgehende elektronische Kommunikation wird dieser zugerechnet.

20.3 Leistungsort ist, soweit nicht abweichend vereinbart der Sitz von DATAGROUP Business Solutions. DATAGROUP Business Solutions kann diesen jederzeit verlegen, sofern dies nur unerhebliche Auswirkungen auf die Leistungen hat. Auf Wunsch des Auftraggebers erbringt DATAGROUP Business Solutions die Leistungen auch in dessen Geschäftsräumen, vorausgesetzt, die Voraussetzungen sind vorhanden (Ziffer 5.2).

20.4 DATAGROUP Business Solutions ist berechtigt, diesen Vertrag auf verbundene Unternehmen von DATAGROUP Business Solutions i.S.d. § 15 Aktiengesetz zu übertragen und dies dem Auftraggeber nachträglich anzuzeigen.

20.5 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Siegburg, falls nicht ein anderer Gerichtsstand zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist.

20.6 Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme der Regelungen, die zur Anwendung einer anderen Rechtsordnung führen würden. Dies gilt auch bei Verträgen mit ausländischen Auftraggebern. Die Geltung des UN-Kaufrechtsabkommens (CISG) wird ausgeschlossen.

20.7 Ist eine Bestimmung dieser AGB oder eines Einzelvertrages ganz oder teilweise unwirksam, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine wirtschaftlich möglichst nahekommende, wirksame Bestimmung ersetzen. Entsprechendes gilt bei Regelungslücken.